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07.10.2017 – Über Uber und Co. muss politisch entschieden werden

Das juristische Gezerre um die Frage, ob Uber ein Arbeitgeber sei oder nicht, ist Zeitverschwendung. Die Frage muss politisch geklärt werden.
 
Ein von Uber-Schweiz bestelltes Rechtsgutachten ist dieser Tage (hier) zum Schluss gekommen, dass Uber-Fahrer generell als Selbständige zu sehen seien und nicht als Angestellte mit Anspruch auf Sozialbeiträge des Fahrdienstleisters.Die Autorin Bettina Kahil-Wolff, Professorin für Sozialversicherungsrecht an der Universität Lausanne, hat zu diesem Zweck ein paar Paragraphen des AHV-Gesetzes  ausgelegt: Danach gebe es mehr Merkmale, die für eine Selbständigkeit sprechen. Deshalb verletze die Verwaltung den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung, wenn sie dennoch alle Fahrer als Arbeitnehmer einstufe. Fahrer, die mit Uber zusammenarbeiteten, könnten frei entscheiden, ob, wann, wie oft und wo sie für Bestellungen zur Verfügung stünden, argumentierte Kahil-Wolff im Rechtsgutachten. Es gebe auch keine Exklusivität. Fahrer können jederzeit Bestellungen der eigenen Kundenkartei nachgehen oder die Dienste konkurrierender Taxizentralen in Anspruch nehmen.
 
Kahil-Wolff widerspricht damit einem von der Gewerkschaft Uni bestellten Rechtsgutachten von Professor Kurt Pärli von der Universität Basel, wonach die Uber-Fahrer Arbeitnehmer seien. Und die kritisiert den Entscheid derSuva, wonach Uber-Fahrer als Angestellte zu betrachten seien und das Unternehmen als Arbeitgeber. Zudem sind noch diverse AHV-Beschwerdeverfahren bei kantonalen Sozialversicherungsgerichten hängig. Letztlich müsse man auf ein Urteil des Bundesgerichts warten, meint Kahil-Wolff.
 
Das sollte man nicht, denn aus dieser Kaffeesatz-Leserei lassen sich keine neuen Erkenntnisse gewinnen. Richter können immer nur bestehende Gesetze auslegen. Die wurden aber gemacht, lange bevor man über die arbeitsrechtlichen Probleme von Uber und anderen Plattformen überhaupt nur nachdenken konnte. Erst jetzt realisieren wir allmählich, was da auf uns zukommen könnte. Die NZZ sagt es so: Angesichts der rasch voranschreitenden Digitalisierung der Wirtschaft ist der Fahrdienst Uber jedoch nur die Speerspitze einer ganzen Reihe von Unternehmen, welche die Arbeitswelt in den nächsten Jahren wohl fundamental umgestalten werden
 
Diese Herausforderung kann man nicht per Exegese alter Gesetze bewältigen. Vielmehr braucht es politische Überlegungen und neue Gesetze. Dabei steht nicht  weniger als unser ganzes Sozialsystem auf dem Spiel: Bisher wurde Arbeit zu weit über 90% über Firmen und über reguläre Arbeitsverträge vermittelt, welche die Sozialbeiträge vom Bruttolohn abziehen und an die Sozialwerke überweisen.
 
 
Auch Selbständige Unternehmer sind in der Regel Angestellte ihrer eigenen AG. Durch diesen allseits akzeptieren Mechanismus wird (wurde bisher) sichergestellt, dass alle Anbieter punkto Sozialkosten und Arbeitsrecht die gleich langen Spiesse haben und dass Kosten für Altersvorsorge, Arbeitslosenversicherung, Ferienzuschlag etc. auf die Kunden überwälzt werden.

Bloss 10 oder 30 bis 40% Lohnnebenkosten?


 
Dabei geht es um beträchtliche Beträge. Bei einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag
sind rund 10% Ferienentschädigung im Stunden/Monatslohn inbegriffen.
Zahlt der Arbeitgeber 10,25 Lohnprozente die Alters- und Invalidenversicherung AHV/IV
2 Lohnprozente für die der Arbeitslosenversicherung
und (mindestens) weitere 9,4 bis 22% des versicherten Lohns für die Rentenkasse. (Abhängig vom Alter der Arbeitnehmer. 
 
Wird eine Tätigkeit als Selbständig eingestuft, zahlt der Auftraggeber (im Falle von Uber der Vermittler) gar nichts. Der „Arbeitnehmer) muss (obligatorisch) 9,65 % von Lohn für AHV/IV einzahlen. Bei Einkommen unter 10'000 sind es gar nur 5%. Die Beiträge werden von den AHV-Ausgleichskassen aufgrund der Steuererklärung im Nachhinein eingefordert und manchmal auch bezahlt. Eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist nicht möglich. Sparen für das Alter (3. Säule) wird steuerlich begünstigt, ist aber freiwillig.
 
Bei der Frage ob selbständig oder Arbeitsvertrag geht es also um 5 bis 9 gegen 30 bis 50 Lohnprozente. Dieser Unterschied kann nicht nur für die Betroffenen (im Falle von Arbeitslosigkeit, Alter etc.) eine Existenzfrage sein, sie ist auch von entscheidender volkswirtschaftlicher Bedeutung. Die Marktwirtschaft ist darauf angewiesen, dass ausreichend Kaufkraft von den Aktiven zu den Alten, Arbeitslosen und Kranken transferiert wird. Und die bleibt nur dann eine Marktwirtschaft, wenn diese Kosten auf die Konsumenten überwälzt werden.
 
Die Internet-Plattformen zerstören diese Grundlage indem sie die Arbeitnehmer zu selbständigen Unternehmern machen und ihnen die Bezahlung der Sozialbeiträge überlassen. Damit werden aber auch die noch regulär arbeitenden Konkurrenten gezwungen, die Preise zu senken. Das gilt erst recht Uber-Pop-Fahrer, die offenbar vertraglich verpflichtet sind, bzw. nur dann legal unterwegs sein können, wenn sie gar keinen Lohn kassieren und nur die Unkosten in Rechnung stellen. Damit haben wir also die erste (?) Plattform für Gratisarbeit. Ähnliches kann man sich auch für arbeitslose Maurer, Spengler oder Buchhalter etc. vorstellen, die sich bis zum nächsten regulären Job beruflich fit halten wollen.
 
So weit man das bisher überblicken kann, hat die Plattform- und die Sharing-Ökonomie zumindest in der Schweiz bisher noch kein volkswirtschaftlich relevantes Ausmass angenommen. Das kann sich aber schnell ändern und deshalb müssen jetzt die gesetzlichen Weichen gestellt werden. Dabei sind zwei Ziele essentiell: Erstens müssen die Betreiber von arbeitsvermittelnden Plattformen verpflichtet werden, sämtliche Sozialleistungen inkl. Ferienzuschlag zu kassieren und in die Sozialwerke einzuzahlen. Denkbar ist, dass dies im Obligationenrecht im Abschnitt 2 „Besondere Arbeitsverhältnisse“ geregelt wird, analog etwa zum „Handelsreisendenvertrag“. Denkbar ist auch eine Neuregelung im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes. Danach (Art. 19) schliessen der Verleiher und der vermittelte Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, was die Abzüge für Sozialversicherungen etc. einschliesst.
 
Zweitens braucht es wohl Obergrenzen für die Vermittlungsgebühren der Plattformen. Diese neigen dazu sich eine marktbeherrschende Stellung aufzubauen und entsprechend überrissene Gebühren abzukassieren. Eine Obergrenze dient nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer. Es ist nicht im volkswirtschaftlichen Interesse, wenn ein zu grosser Teil der Wertschöpfung beim Vermittler anfällt. Im Hotelgewerbe, wo booking.com im Schnitt 13% der Hotelrechnungen einkassiert, ist dies heute schon der Fall. Damit dürfte – zumindest bei den durch Plattformen vermittelten Übernachtungen schätzungweise 30% der Wertschöpfung bei wenigen Prozenten der an der Wertschöpfung beteiligten Arbeitskräfte anfallen.
 
In seinen „Bericht zu den Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft“ vom Januar dieses Jahres befürchtet der Bundesrat, dass eine „Überregulierung“ dazu führen könnte, dass der Standort Schweiz  das „Potential der Digitalisierung in Zukunft nicht voll auszuschöpfen kann“. Er kommt deshalb zum Schluss, dass „voraussichtlich keine neuen Gesetze“ notwendig seien.
 
Diese Sorglosigkeit  ist nachvollziehbar: Die Autorinnen und Autoren dieser Studie haben alle einen gut bezahlten regulären Arbeitsvertrag und eine sichere Rente. Sie können sich vermutlich gar nicht vorstellen, wie ein Leben im Prekariat aussehen könnte.
 
Siehe dazu auch:
https://makroskop.eu/2017/02/ungeschuetzt-die-digitale-marktgesellschaft/
 
 
 
 
 
 
 


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